Die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Landerwerbs zwar möglicherwiese eingeschränkt gewesen, jedoch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Verkäuferschaft oder einer mit dieser verbundenen Drittperson, sondern infolge vorgängiger eigener Dispositionen, die mit der Verkäuferschaft in keiner Weise etwas zu tun gehabt hätten. Die Verkäuferschaft habe an den Werkvertragsverhandlungen in keiner Weise aktiv mitgewirkt. Hinsichtlich des Abschlusses des Werkvertrages sei einzig die Beschwerdeführerin aktiv gewesen.