worden. Der Wille der Verkäuferschaft sei einzig und allein auf die Eigentumsübertragung des Baulands gerichtet gewesen. Nicht von Belang sei entgegen der Vorinstanz, dass sich die Verkäuferschaft im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit mit dem Ausarbeiten einer Überbauungsordnung im betroffenen Gebiet befassen musste. Dieser Umstand sei gerade nicht in die privatrechtliche Ausgestaltung des Kaufsrechts eingeflossen. Dass sich die Käuferschaft an die bereits «eingearbeitete» Unternehmerin gewandt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.