3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, bei Dreiparteienverhältnissen sei eine enge Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Werkunternehmer erforderlich, die darauf hinauslaufe, dass sich der Käufer nicht um das Projekt zu kümmern brauche. Demnach könne im vorliegenden Fall keine Zusammenrechnung stattfinden. Es sei die Käuferin, die sich vollständig um die Ausarbeitung eines Überbauungsprojekts gekümmert habe. Die Verkäuferschaft sei weder in die Projektierung noch in die Projektrealisierung involviert gewesen. Das Bauprojekt sei durch die Beschwerdeführerin zusammen mit der TU-Unternehmerin als sinnvolle Ergänzung der Bauten auf dem Grundstück Nr. 100 selber entwickelt