Die Verkäuferschaft sei an der Planung der Gesamtüberbauung massgeblich beteiligt gewesen, und dies nicht bloss als Behörde, sondern vorab als Eigentümerin des Baulandes. Aus dem Erläuterungsbericht zur Teil-Überbauungsordnung E.______ gehe klar hervor, dass die Gemeinde diese Planung mit der heutigen TU-Werkunternehmerin vorgenommen habe. Die Käuferschaft habe als Investorin ein bereits geplantes Projekt sowie das dazugehörige Bauland als Gesamtpaket erworben. Zwischen der Verkäuferschaft und der Werkunternehmerin hätten aus der Gesamtplanung offensichtlich gleichgerichtete Interessen bestanden, die ihrerseits ein Indiz für die gegenseitige Abhängigkeit der Verträge darstellten.