Dass der TU-Werkvertrag das Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung sowie die Ausübung des Kaufsrechts zur Bedingung gehabt habe, zeige gerade die gegenseitige Abhängigkeit der Verträge. Umgekehrt zeige auch die Wahl des Mittels der Einräumung eines Kaufsrechts anstelle eines Kaufvertrages, dass der Landerwerb in Abhängigkeit zur rechtskräftigen Baubewilligung für das bereits geplante Projekt stehe und das Bauland ohne die Möglichkeit zur Realisierung des gemäss TU-Werkvertrag umschriebenen Projektes nicht erworben worden wäre. Der Wille der Käuferschaft sei auf die Übertragung der schlüsselfertigen Baute gerichtet gewesen, welche Teil der Gesamtplanung bilde.