Die Planungsphase sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen, da gleichentags das Baugesuch eingereicht worden sei. Damit habe sogar im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufsrechtsvertrags bereits ein detailliertes Bauprojekt bestanden, und im Zeitpunkt der tatsächlichen Handänderung sei sodann die Baubewilligung rechtskräftig und der TU-Werkvertrag wirksam geworden. Bereits in der Präambel des Kaufsrechtsvertrages sei festgehalten, dass die Einsprecherin die Umset-