C. Am 7. Dezember 2016 hat die X.______ AG bei der damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) Beschwerde gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts vom 14. November 2016 erhoben. Sie beantragt, die Einspracheverfügung vom 14. November 2016 sei aufzuheben und die Handänderungssteuer auf Fr. 3’078.– festzusetzen. Im Weiteren hat sie beantragt, das Beschwerdeverfahren sei bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren 32.13- 16.11 zu sistieren. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Handänderungssteuer auf Fr. 39‘179.– festzusetzen.