B. Das Grundbuchamt veranlagte mit Verfügung vom 18. August 2016 die Handänderungssteuer nebst dem Grundstückspreis von Fr. 171'000.– zusätzlich auf dem Werkpreis von Fr. 2'005'611.–, was zu einer Bemessungsgrundlage von Fr. 2'176'611.– führte. Daraus ergab sich eine Handänderungssteuer von Fr. 39'179.–. Mit Einspracheverfügung vom 14. November 2016 bestätigte das Grundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 18. August 2016 und die Bemessungsgrundlage von Fr. 2'176'611.– bzw. die Handänderungssteuer von Fr. 39'179.–.