8. Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegende Partei, da ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Sie hat daher die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist kein Parteikostenersatz zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 12 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4‘000.– werden der A.______ AG zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.