7. Die Beschwerdeführerin verlangt auch die Aufhebung der Einspracheverfügung, soweit ihr darin kein Parteikostenersatz zugesprochen worden ist. Im Einspracheverfahren besteht (grundsätzlich und damit unabhängig von dessen) Ausgang, kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Die angefochtene Einspracheverfügung ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde auch insofern abzuweisen ist.