Entsprechend der angefochtenen Einspracheverfügung ist die Handänderungssteuer sowohl auf dem Land- als auch auf dem Werkpreis zu erheben und beträgt insgesamt Fr. 400‘026.80. Nach Abzug der bereits von der Beschwerdeführerin geleisteten, auf dem Landpreis geschuldeten Handänderungssteuer von Fr. 65‘178.– beträgt die von ihr noch geschuldete Restanz Fr. 334‘848.80 (Handänderungssteuer auf dem Werkpreis). Demzufolge ist die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der veranlagten Handänderungssteuer und der von der Beschwerdeführerin noch geschuldeten Restanz abzuweisen.