Sie war beim Erwerb des Baulandes nicht mehr frei, wie und wann sie es überbauen wollte. Ob allenfalls später Stockwerkeinheiten verkauft werden könnten, und dies Einfluss auf den Werkvertag zwischen den Schwestergesellschaften haben würde, ist bei der Bemessung der hier zur Diskussion stehenden Handänderungssteuer nicht relevant.