__ AG abgeschlossen worden ist, zeigt sich ferner daran, dass die Bauunternehmerin bereits mit dem Bau begonnen hat, noch bevor die Beschwerdeführerin eine Stockwerkeinheit verkauft hatte und deren Käuferschaft einen Werkvertrag mit ihr hätte abschliessen können. Bei der Festlegung der Handänderungssteuer können ungewisse zukünftige Veränderungen des Sachverhaltes nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist es nicht relevant, was die Schwestergesellschaften für den Fall eines späteren Verkaufs von Stockwerkeinheiten in Bezug auf den Werkvertrag vereinbart haben.