___ AG einzugehen. Wäre kein Werkvertrag abgeschlossen worden, hätte für die Beschwerdeführerin zudem kein Anlass bestanden, sich gegenüber der I.______ AG zu einer gemäss ihrer Formulierung «Ausfallhaftung» zu verpflichten, sofern die Stockwerkeinheiten nicht verkauft würden. Dass tatsächlich ein Werkvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der I.______ AG abgeschlossen worden ist, zeigt sich ferner daran, dass die Bauunternehmerin bereits mit dem Bau begonnen hat, noch bevor die Beschwerdeführerin eine Stockwerkeinheit verkauft hatte und deren Käuferschaft einen Werkvertrag mit ihr hätte abschliessen können.