Die Beschwerdeführerin kaufte das Land, um es gemäss ihrem Projekt zu überbauen und beauftragte die I.______ AG noch vor dem Kauf mit dessen Realisierung. Wie bereits ausgeführt worden ist, schlossen die beiden Schwestergesellschaften einen entsprechenden Werkvertrag ab. Hätte die Beschwerdeführerin, wie von ihr dargelegt, die Bauten ausschliesslich durch die Käuferschaft der Stockwerkeinheiten erstellen lassen wollen, wäre es nicht notwendig gewesen, Verbindlichkeiten bezüglich der Überbauung mit der I.______ AG einzugehen.