10 Die Vertragsparteien sahen aber auch eine Regelung vor, welche bei einer späteren Änderungen der Eigentumsverhältnisse am Baugrund gelten sollte. Es wurde vereinbart, dass die spätere Käuferschaft von Stockwerkeinheiten, die diese von der Beschwerdeführerin (nur zum Landpreis) erwirbt, mit der I.______ AG einen Werkvertrag gemäss bewilligtem Bauprojekt abschliesst und dieser den Werkpreis bezahlt. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der zwischen der Beschwerdeführerin und der I.___