Vielmehr war allein die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Baugrundes. Es war folgerichtig sie, welche sich für die Leistung des Werkpreises für den von ihr erteilten Auftrag für die Überbauung ihres Landes verpflichtete. Auf der anderen Seite hat sich die I.______ AG verpflichtet, das Projekt zu erstellen. Damit ist ein Werkvertrag i.S. von Art. 636 OR zwischen der Beschwerdeführerin und der I.______ AG zustande gekommen. Da für den Abschluss eines solchen Vertrages keine Formvorschriften bestehen, ist der Umstand, dass kein förmlicher schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen worden ist, nicht relevant. Selbst ein mündlicher Abschluss ist gültig.