Wie aus der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der I.______ AG hervor geht, hat sie diese schon am 11. April 2014 mit der Realisierung des von ihr erarbeiteten Bauprojekts beauftragt. Zudem kann der Vereinbarung entnommen werden, dass im internen Verhältnis ein von der Beschwerdeführerin zu leistender Werkpreis von Fr. 18‘602‘712.– (exkl. MWST) vereinbart wurde, sofern die Stockwerkeinheiten nicht verkauft würden. Auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung waren keine Stockwerkeinheiten verkauft. Vielmehr war allein die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Baugrundes.