6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte mit der I.______ AG keinen Werkvertrag abgeschlossen. Geplant sei vielmehr gewesen, dass sie auf dem erworbenen Land Stockwerkeinheiten begründen wollte, um diese anschliessend zu verkaufen. Deren Käuferschaft wären dann verpflichtet worden, gemäss der erteilten Baubewilligung zu bauen und hierfür mit der I.______ AGAG einen Werkvertrag abzuschliessen. 6.2.2 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 636 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]).