Weshalb die Beschwerdeführerin und die I.______ AG als Schwestergesellschaften in Bezug auf die hier zur Beurteilung stehende Handänderungssteuer als Einheit zu betrachten wären, d.h. wie wenn sie nur eine und nicht zwei juristische Personen wären, ist gestützt auf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, worauf sie ihre gegenteilige Auffassung abstützt. Daraus ergibt sich, dass ein zwischen Schwestergesellschaften abgeschlossener Werkvertrag für die Bemessung der Handänderungssteuer grundsätzlich relevant ist.