Hier wird festgelegt, dass unter gewissen Umständen die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks nicht nur auf dem Landpreis, sondern auch auf dem Werkpreis für eine zukünftige Baute, die zivilrechtlich noch gar nicht existiert, handänderungssteuerpflichtig ist. Schwestergesellschaften sind selbständige Rechtssubjekte, die miteinander Verträge abschliessen und gegenseitig rechtlich durchsetzbare Verpflichtungen eingehen können. Aus dem Gesetz betreffend die Handänderungsteuer ergibt sich nicht, dass Gesellschaften, die zum gleichen Konzern gehören, in Bezug auf die Handänderungssteuer grundsätzlich als Ein-