Massgeblich für die Erhebung der Handänderungssteuer ist grundsätzlich das Zivilrecht. Nur ausnahmsweise ist abweichend davon die Handänderungssteuer gestützt auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu erheben. Diese Ausnahmen ergeben sich aus dem Gesetz. Eine solche umschreibt der Art. 6a HG. Hier wird festgelegt, dass unter gewissen Umständen die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks nicht nur auf dem Landpreis, sondern auch auf dem Werkpreis für eine zukünftige Baute, die zivilrechtlich noch gar nicht existiert, handänderungssteuerpflichtig ist.