Bemessungsgrundlage für die Handänderungsteuer seien nur die vermögensrechtlichen Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen habe. Bei der in der Vereinbarung genannten Summe von Fr. 18‘602‘712.– handle es sich nicht um den Werkpreis, sondern um eine Ausfallhaftung, falls nicht alle Stockwerkeinheiten sollten verkauft werden können. Ob dieser Fall eintreten würde, sei zurzeit noch nicht absehbar. Zusammenfassend handle es sich somit wirtschaftlich betrachtet nicht um den Verkauf einer schlüsselfertigen Baute. Vielmehr gehe es um den Erwerb von Land zur anschliessenden Überbauung, wobei diese wirtschaftlich betrachtet durch die Beschwerdeführerin selbst erfolge.