Deshalb bestehe keine enge Verknüpfung zwischen Kauf- und Werkvertrag. Die erst auf Drängen des GBA eingereichte Vereinbarung vom 23. Januar 2015 sei im Übrigen kein Werkvertrag. Die I.______ AG verpflichte sich darin zur Erstellung gemäss Baubewilligung, aber nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für die Käuferinnen und Käufer der noch zu erstellenden Stockwerkeinheiten. Bemessungsgrundlage für die Handänderungsteuer seien nur die vermögensrechtlichen Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen habe.