8 trachtet) jedoch eine Einheit bilden. Dass die J.______ Konzernleitung entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin das Land kaufe und ihre Schwestergesellschaft es überbaue, sei steuerrechtlich gleich zu behandeln, wie wenn der Kauf und die Überbauung durch die gleiche juristische Person erfolgt wären. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin Land für die Überbauung erworben und zuvor die Überbauungsmöglichkeiten bis zur Baubewilligung geprüft habe. Dennoch sei sie frei gewesen, wie und wann sie das Land habe überbauen wollte. Sie hätte das Land auch unüberbaut veräussern können. Deshalb bestehe keine enge Verknüpfung zwischen Kauf- und Werkvertrag.