5. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, hier gehe es nicht um den Erwerb einer noch zu erstellenden Baute. Es liege vielmehr ein Landerwerb zum Zweck der Bebauung durch die Käuferschaft (Beschwerdeführerin) bzw. durch eine ihr nahestehende Person (ihre Schwestergesellschaft) vor (Ziff. 26 der Beschwerde). Streng zivilrechtlich handle es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft, der I.______ AG, zwar um zwei getrennte juristische Personen. Aus handänderungssteuerrechtlicher Sicht würden sie (wirtschaftlich be-