Es sei die vollumfängliche Bezahlung des vereinbarten Werkpreises vereinbart worden, falls die geplanten Stockwerkeinheiten nicht verkauft würden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Leistung des Auftraggebers als Ausfallhaftung oder als Werklohn bezeichnet werde. Insgesamt sei vom Kauf einer schlüsselfertigen Baute auszugehen, so dass die geschuldete Handänderungsteuer nicht nur auf dem Kauf-, sondern auch auf dem Werkpreis zu erheben sei.