Auch wenn beim Kauf kein schriftlicher Werkvertrag vorgelegen habe, sei davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der I.______ AG mindestens eine mündliche Vereinbarung über die Herstellung des projektierten Werks erfolgt sei, da auch ein mündlich abgeschlossener Werkvertrag gültig sei. Zwischen dem Kauf- und dem Werkvertrag würde daher sehr wohl eine Verknüpfung bestehen. In der später eingereichten Vereinbarung vom 23. Januar 2014 sei ein Werkpreis vereinbart worden. Es sei die vollumfängliche Bezahlung des vereinbarten Werkpreises vereinbart worden, falls die geplanten Stockwerkeinheiten nicht verkauft würden.