Aus den beiden Kaufverträgen geht hervor, dass die Käuferinnen gleichentags mit der I.______ AG Werkverträge für die Realisierung der Überbauung abgeschlossen haben. Ob die vierte Parzelle, wie von der Beschwerdeführerin vorgesehen, seither verkauft worden ist, ist nicht bekannt und, wie sich noch zeigen wird, auch nicht entscheidrelevant.