Unter dem Titel «Werkpreis» wurde schliesslich vereinbart, dass die I.______ AG die Zahlungen für die gemäss TU- Werkverträgen Stockwerkeigentum erbrachten Leistungen mittels Zahlungsplänen vereinnahmt und die aufgelaufenen Baukosten mit den Erträgen finanziert. Sofern die Stockwerkeinheiten nicht verkauft werden sollten, wurde im internen Verhältnis ein von der Beschwerdeführerin zu leistende Werkpreis für die Baufelder B – E von maximal Fr. 18‘602‘712.– (exkl. MWST) festgelegt.