gemäss der Baubewilligung, der Einhaltung des kalkulierten Werkpreises und der Abgeltung der bereits von der Beschwerdeführerin vorfinanzierten, im Werkpreis für die einzelnen Stockwerkeinheiten enthaltenen externen Leistungen. Unter dem Titel «Werkpreis» wurde schliesslich vereinbart, dass die I.______ AG die Zahlungen für die gemäss TU- Werkverträgen Stockwerkeigentum erbrachten Leistungen mittels Zahlungsplänen vereinnahmt und die aufgelaufenen Baukosten mit den Erträgen finanziert.