6 Nachdem das GBA die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Veranlagung der Handänderungssteuer mehrfach aufgefordert hatte, den Werkvertrag für die Realisierung der 46 von ihr geplanten und baubewilligten Eigentumswohnungen vorzulegen, reichte diese schliesslich am 27. Januar 2015 die bereits oben erwähnte Vereinbarung vom 23. Januar 2015 ein. Diese definiert die Leistungen der Beschwerdeführerin «als Landeigentümerin, Projektentwicklerin und Promotorin einerseits und der I.______ AG als Erstellerin der Bauten und Anlagen für die Eigentümerschaft andererseits».