Einen Monat nach Vorliegen der Baubewilligung kauften die Beschwerdeführerin und die Stiftung E.______ am 26. August 2014 die beiden Parzellen Nrn. 1000 und 2000 gemäss Kaufvorvertrag. Gleichentags schlossen die beiden neuen Eigentümerinnen einen weiteren Vertrag ab, in dem die beiden gekauften Grundstücke vereinigt und gleich wieder in mehrere Grundstücke parzelliert wurden. Zudem wurde das Gesamteigentum aufgehoben und die neuen Parzellen wurden den beiden Grundeigentümerinnen entsprechend ihren internen Quoten zugeteilt (Realteilung).