auf den Baufeldern B – E (d.h. vier Mehrfamilienhäuser mit Stockwerkeigentum). Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom 23. Januar 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft (siehe dazu weiter unten). Am 28. Juli 2014 wurde der G.______ AG als Bauherrin die Baubewilligungen für die auf den Grundstücken Nrn. 1000 und 2000 geplante Überbauung H.______, bestehend aus fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 46 Eigen- tums- und 96 Mitwohnungen sowie Tiefgarage mit 147 Autoabstellplätzen erteilt.