Im Herbst 2012 (noch vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Überbauungsordnung), reichte die G.______ AG als Bauherrin ein Baugesuch für die Wohnüberbauung H.______ auf den im Kaufvorvertrag bezeichneten Parzellen ein. Am 11. April 2014, noch vor der Erteilung der Baubewilligung, übertrug die Beschwerdeführerin der I.______ AG, einer zum gleichen Konzern gehörenden Schwestergesellschaft, als Totalunternehmerin die Realisierung der Wohnüberbauung H.______ auf den Baufeldern B – E (d.h. vier Mehrfamilienhäuser mit Stockwerkeigentum).