Diese Verpflichtung umfasste auch sämtliche planerischen, baurechtlichen und juristischen Schritte bis zur Erlangung einer rechtsgültigen Überbauungsordnung und anschliessenden Baubewilligung. Zudem verpflichtete sie sich, spätestens nach dem Inkrafttreten der Zonenplanänderung im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Überbauungsordnung auszuarbeiten und spätestens innert sechs Monaten seit Inkrafttreten der Überbauungsordnung ein baubewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen.