3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Grundstückserwerb vom 26. August 2014 die Handänderungssteuerpflicht der Beschwerdeführerin begründet. Umstritten ist indessen, ob die Steuer nur auf dem Landpreis oder gestützt auf Art. 6a HG zusätzlich auch auf dem Werklohn zu erheben ist. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. 3.2 Am 20. Januar 2011 und 14. März 2012 schlossen die G.______ AG, welche später mit der Beschwerdeführerin fusionierte, und die Eigentümer der beiden hier zur Diskussion stehenden Parzellen Nr. 1000 und 2000 je einen Kauf-