Sie ist jedoch durch die übrigen angefochtenen Ziffern der Einspracheverfügung (2, 4, 5 und 6) beschwert, so dass sie diesbezüglich zur Beschwerde befugt ist (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Insoweit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.