Sie hat jedoch nur insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, als sie davon beschwert wird. Dies trifft in Bezug auf die angefochtene Ziffer 3 der Einspracheverfügung nicht zu, da sie nur die Stiftung E.______ betrifft (Rückerstattung der von dieser zu viel bezahlten Handänderungssteuer). Insoweit kann mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Sie ist jedoch durch die übrigen angefochtenen Ziffern der Einspracheverfügung (2, 4, 5 und 6) beschwert, so dass sie diesbezüglich zur Beschwerde befugt ist (Art.