1. Die JGK ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheverfügungen des Grundbuchamtes zuständig (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). Die Beschwerdeführerin ist von der Einspracheverfügung besonders berührt, da sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Begehren um Reduktion der sie betreffenden Handänderungssteuer nicht durchgedrungen ist. Sie hat jedoch nur insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, als sie davon beschwert wird.