Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kaufvertrag sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht derart mit einem Werkvertrag verbunden, dass vom Erwerb einer schlüsselfertigen Baute auszugehen sei. Die Bemessung der Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) sei daher unzulässig. Das GBA beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 5. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion wurde u.a. erhoben, welche Stockwerkeinheiten der von der A.______ AG geplanten Überbauung von dieser bereits verkauft worden sind.