B. Am 7. März 2016 erhob die A.______ AG bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) Beschwerde gegen die Einspracheverfügung des GBA vom 2. Februar 2016. Sie beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 – 6 der angefochtenen Einspracheverfügung und die Festsetzung der von ihr geschuldeten Handänderungssteuer auf insgesamt Fr. 65‘178.– (gemäss ihrer Selbstdeklaration nur auf dem Landpreis). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kaufvertrag sei entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht derart mit einem Werkvertrag verbunden, dass vom Erwerb einer schlüsselfertigen Baute auszugehen sei.