Am 2. Februar 2016 hiess das GBA die gemeinsame Einsprache der Stiftung E.______ und der A.______ AG vom 9. Dezember 2015 bezüglich der von ihm vorgenommenen Verrechnung gut und hob diese auf. Im Übrigen wies es die Einsprache ab und bestätigte die veranlagte Handänderungssteuer bezüglich der A.______ AG in der Höhe von insgesamt Fr. 400‘026.80 und legte die von dieser noch geschuldete Restanz der Steuer auf Fr. 334‘848.80 fest.