2 In der gleichen Verfügung setzte das GBA die von der Stiftung E.______ geschuldete Handänderungssteuer auf Fr. 706‘706.70 fest. Dabei reduzierte es die Steuer gegenüber deren Selbstdeklaration (Handänderungssteuer auf ihrem Landkaufpreisanteil und dem Werkpreis für die von ihr vorgesehene Überbauung auf dem erworbenen Land) um Fr. 49‘293.30. Diesen Betrag verrechnete das GBA mit der von der A.______ AG noch geschuldeten Handänderungssteuer von Fr. 334‘848.80 (Differenz zwischen der bereits von dieser bezahlten Handänderungsteuer gemäss Selbstveranlagung und der vom GA veranlagten höheren Steuer).