A. Mit Kaufvertrag vom 26. August 2014 kauften die A.______ AG und die Stiftung E.______ die Grundstücke F.______ Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 zu Gesamteigentum zu einem Kaufpreis von total Fr. 8‘651‘000.–. Die interne Quote der A.______ AG wurde auf 41,86% festgelegt, so dass ihr Anteil am Landkaufpreis Fr. 3‘621‘000.– ausmachte. In ihrer Selbstdeklaration gab sie nur ihren Kaufpreisanteil als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an. Mit Verfügung vom 6. November 2015 veranlagte das Grundbuchamt D.______ (GBA) die Handänderungssteuer für die A.______ AG auf Fr. 400‘026.80. Damit besteuerte das Amt