Damals war keine Eigentumswohnung verkauft. Ein späterer Verkauf einer Stockwerkeinheit hätte zu einer nachträglichen Sachverhaltsänderung geführt, die für die Veranlagung des ursprünglichen Landkaufs nicht relevant gewesen wäre. Infolge des engen Zusammenhangs zwischen dem Landkauf und dem Werkvertrag wurde die Handänderungssteuer zu recht sowohl auf dem Land- wie auch auf dem Werkpreis erhoben. (E. 6.3). Impôt sur les mutations (construction clé en mains)