Die Landkäuferin (Immobiliengesellschaft) übertrug ihrer zum gleichen Konzern gehörenden Schwestergesellschaft (Totalunternehmung) bereits vor dem Kauf des Landes die Realisierung der darauf geplanten Wohnüberbauung mit 46 Eigentumswohnungen. Es wurde vereinbart, dass die Werkherstellerin die Käufer der Eigentumswohnungen suchen und mit ihnen einen Werkvertrag abschliessen sollte, während die Immobiliengesellschaft ihnen das Land verkaufen wollte. Die Werkherstellerin verpflichtete sich, die Bauarbeiten sofort, d.h. unabhängig vom Verkauf der Stockwerkeinheiten, unter Einhaltung des kalkulierten Werkpreises aufzunehmen. Die Immobiliengesellschaft ihrerseits verpflichtete sich zur Leis-