7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Das unterliegende GBA hat den obsiegenden Beschwerdeführern ihre Parteikosten zu ersetzten. Diese werden nach Einsicht in die Kostennote ihres Rechtsvertreters, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf insgesamt Fr. 3'072.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung wird aufgehoben. Die Handänderungssteuer wird auf Fr. 3‘994.90 festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.