6. Aus den dargelegten Gründen ist der Werkpreis im vorliegenden Fall nicht in die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer einzubeziehen. Deshalb ist die angefochtene Einspracheverfügung des GBA in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zudem ist die Handänderungssteuer – entsprechend der Selbstdeklaration der Beschwerdeführer – (nur) gestützt auf den Landpreis von Fr. 221‘940.– zu bemessen und auf Fr. 3‘994.90 festzusetzen.