__ AG oder allenfalls für ein anderes Vorhaben zu entscheiden. Die Voraussetzungen für den Einbezug des Werkpreises in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer sind daher nicht gegeben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, wonach Art. 6a HG grundsätzlich nicht auf Fälle anwendbar sei, in denen – wie hier – die Käuferschaft unabhängig von der Verkäuferin oder dem Verkäufer einen Werkvertrag abschliesst.